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Stimberg Zeitung vom 02.06.1989

Gericht: "Kein Motiv für brutales Vorgehen"

Aber der Angeklagte wird zu 4 800 Mark Geldstrafe verurteilt

Oer-Erkenschwick ( sa ). 120 Tagessätze a' 40 Mark ziehen einen Schlußstrich unter die drei Verhandlungstermine gegen den Oer-Erkenschwicker Jürgen Schn., den das Schöffengericht am Amtsgericht Recklinghausen gestern der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden hat ( wir berichteten ). Der 46 jährige hat laut Anklageschrift im Mai 1988 nach dem Frühlingsfest des Deutsch-Englischen-Freundeskreises ( DEF ) dessen damaligen Vorsitzenden Friedrich K. ins Gesicht geschlagen und - nachdem dieser bewußtlos zu Boden gegangen war - mit Fußtritten traktiert. Außerdem verschwand eine Geldbörse mit 50 Mark Inhalt.

"Es gibt kein Motiv für dieses brutale Vorgehen", erklärte Richter Wewers in seiner Urteilsbegründung. Aber für ihn gabe es keinen Zweifel, daß Jürgen Schn. der "Schläger" war. " Es paßt doch alles nicht", verwarf er die These, daß sich das Ehepaar K. aus Rache für das Verlieren eines Zivilprozesses gegen den Angeklagten abgesprochen habe. "Bei den beiden einzigen Tatzeugen konnte in keinster Weise eine Belastungstendenz erkannt werden", meinte das Gericht. Auch wären die anderen Belastungszeugen vollkommen glaubwürdig. Demgegenüber hätten sich die Entlastungszeugen - die Ehefrau, ein befreundetes Ehepaar und das Wirtepaar - in einige Widersprüche verstrickt.

Der Staatsanwalt war in seinem Plädoyer noch einen Schritt weiter gegangen. Wegen der Schwere der Tat forderte er - wie auch der Nebenkläger - acht Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Außerdem kündigte der Staatsanwalt an, gegen die Ehefrau, Christel Schn. und das befreundete Ehepaar R. rechtliche Schritte wegen uneidlicher Falschaussage einzuleiten. Diese hatten am ersten Verhandlungstag ausgesagt, daß Jürgen Schn. den ganzen Abend mit ihnen an der Theke gestanden habe. Eine Aussage, die das Wirtspaar bis zu einem gewissen Grad bestätigte, der allerdings mehrere andere Zeugen widersprachen.

Der Verteidiger hatte für seinen Mandanten einen Freispruch gefordert. "In dubio pro reo ( im Zweifel für den Angeklagten)", bat er in seinem Plädoyer um ein mildes Urteil. Er warf dem Staatsanwalt vor, den Zeugen nur einseitig Glauben geschenkt zu haben. "Man kann nicht mit letzter Sicherheit dazu kommen, daß dieser oder jener Zeuge recht hat", bestritt der Verteidiger ein eindeutiges Beweisergebnis.
Das Gericht allerdings sah den Sachverhalt als erwiesen an und verurteilte Jürgen Schn., der nicht vorbestraft ist, zu 120 Tagessätzen a' 40 Mark.


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